Verhinderungspflege
Angehörige spielen in der Pflege und Betreuung Pflegebedürftiger
eine sehr wichtige Rolle. Der tägliche Einsatz zehrt an ihren
eigenen Kräften und stellt oft eine große Belastung dar. Aus
diesem Grund haben Pflegebedürftige laut Gesetz Anspruch auf
Leistungen, die ihre pflegenden Angehörigen von der Pflege
entlasten.
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Verhinderungspflege dient der Entlastung der Pflegeperson bei
einer durch Krankheit, Termine, Urlaub oder andere Gründe
bedingten Verhinderung.
Was steht Ihnen zu?
· 3.539,– € jährlich als gemeinsamer Jahresbetrag für
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
· Der Betrag kann flexibel und vollständig für eine oder beide
Leistungen genutzt werden
· Stundenweise Inanspruchnahme möglich.
Voraussetzungen:
· Einstufung in einen Pflegegrad 2 bis 5 (kein Anspruch bei
Pflegegrad 1).
· Die sechsmonatige Vorpflegezeit entfällt seit dem 01.07.2025
Hinweise:
· Eine Auszahlung des Betrages ist nicht möglich
· Es werden nur die entstandenen Kosten erstattet
· Nicht in Anspruch genommene Leistungen verfallen
· Der gemeinsame Jahresbetrag ersetzt die bisherigen
Einzelbudgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege – eine
separate Aufstockung durch Umbuchung ist nicht mehr
erforderlich